Häufig gestellte Fragen



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TÜV und Eintragung?

Im Gesetzestext steht folgendes:

Nach §19 StVZO bleibt die Betriebserlaubnis (BE) eines Fahrzeuges bis zu seiner Außerbetriebsetzung erhalten und erlischt nur, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die:

1. die in der BE genehmigte Fahrzeugart geändert wird
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

 

Je nach Art des Ventils darf dieses nur in bestimmten Stellungen betrieben werden:

  1. Ventile, die die Möglichkeit anhand eines Verstellmeachnismus bieten Ladeluft in die Atmosphäre abzulassen (Blow off Ventile mit Einstellbarkeit der Menge der abzulassenden Luft von 0 bis 100%: z.B. Deceptor Pro II, Respons und DVX Produktreihe)
    • Da bei offenen Ventilen mit der Ladeluft auch Öldämpfe in die Atmosphäre entweichen und zugleich das Geräuschverhalten des Fahrzeugs verändert wird, sind diese nicht im Straßenverkehr zugelassen.
    • Wenn das Ventil eine Einstellung der in die Atmosphäre abzulassenden Ladeluft ermöglicht, darf das Ventil im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs nur in 100% rezirkulierender Einstellung gefahren werden.
  2. Ventile, die die komplette oder Teile der Luft in die Atmosphäre ablassen und nicht einstellbar sind (z.B. VTA, SV52, Hybrid TMS, usw.)
    • Diese Art von Ventilen darf ausschließlich im Motorsport betrieben werden, da bei offenen Ventilen mit der Ladeluft auch Öldämpfe in die Atmosphäre entweichen und zugleich das Geräuschverhalten des Fahrzeugs verändert wird.
  3. Ventile, bei denen es sich um reine Schubumluftventile handelt (also 100% der Luft zurückführen = Funktion wie Originalventil: z.B. DV+, Mach 2)
    • Diese Ventile sind laut obigem Gesetzestext eintragungsfrei, da keiner der dort gelisteten Punkte zutrifft.